Rechtstracker.at

Art. 1 § 7

Fassungen
01.01.2016 bis 30.04.2021 — BGBl. I Nr. 160/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 701.01.201630.04.2021 § → § BGBl. I Nr. 160/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021
Art. 1 § 701.04.199231.12.2015 BGBl. Nr. 174/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2021

Index

12/02 Privilegien, Immunitäten

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Quasi-Internationalen Organisationen im Sinne des Absatz 2, werden nach Maßgabe der Absatz 3, und 4 Privilegien eingeräumt.
  2. Absatz 2,Eine Quasi-Internationale Organisation ist eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    1. Ziffer eins
      die mit Bescheid gemäß Paragraph 6, als gemeinnützig anerkannt worden ist,
    2. Ziffer 2
      deren Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung, steht,
    3. Ziffer 3
      die in Österreich ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro unterhält,
    4. Ziffer 4
      a) deren Mitglieder mehrheitlich Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen sind, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, oder
      1. Litera b
        die zu mindestens 25% von Staaten, Internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, finanziert wird;
    5. Ziffer 5
      die über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt und
    6. Ziffer 6
      die in zwei oder mehr Staaten tätig ist.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche Organisationen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen. Die Verordnung ist jeweils auf ein Kalenderjahr zu befristen. Hinsichtlich der in der Verordnung genannten Organisationen ist die gesonderte Erteilung eines Bescheides im Sinn des Paragraph eins, nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, und 8 finden auf die in der Verordnung genannten Organisationen unmittelbar Anwendung.
  4. Absatz 4,Den in der Verordnung gemäß Absatz 3, angeführten Quasi-Internationalen Organisationen (Absatz 2,) werden folgende Privilegien eingeräumt:
    1. Ziffer eins
      die Befreiung der Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:
      1. Litera a
        der Gebühr auf Bestandverträge gemäß Paragraph 33, TP 5 des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung;
      2. Litera b
        der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation;
      3. Litera c
        der motorbezogenen Versicherungssteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;
      4. Litera d
        der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;
      5. Litera e
        der Kommunalsteuer.
    2. Ziffer 2
      die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987) eines Grundstückes im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987), Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient.
    3. Ziffer 3
      die Befreiung der Arbeitnehmer der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Eingangsabgabenfreiheit, Diplomatengut

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10001147

Dokumentnummer

NOR40178378